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FinO-WDR –

§ 15 Allgemeine Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/15#abs-1 (1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung sind in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/15#abs-2 (2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden, sie sind zu erläutern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/15#abs-3 (3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/15#abs-4 (4) Abweichend von dem Regelfall der Nichtveranschlagung des Verbrauchs von Rückstellungen kann in Ausnahmefällen der Verbrauch von Rückstellungen im Betriebshaushaltsplan als Ertrag veranschlagt werden, wenn diese aus Gründen der Haushaltsklarheit geboten erscheint.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/15#abs-5 (5) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/15#abs-6 (6) Im Investitionsplan nach § 12 sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare oder geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden.

§ 14 § 16